Mal ganz abgesehen davon, dass Dobrindts Stasi-Gesetz den Verfassungsschutz der parlamentarischen Kontrolle entziehen will, dass er gestattet, Jugendliche ab 16 Jahren zu IMs, zu Zuträgern und Spitzeln zu machen, ohne auch nur im mindesten Verantwortung dafür zu übernehmen, in welche psychischen Probleme Jugendliche getrieben, welche psychischen Schäden entstehen können, liest sich gerade der Paragraph 60 unter dem historisch schwierigen Begriff Schutzmaßnahmen, denn es gab ja auch die Schutzhaft, wie eine Rezeption der Richtlinie 1/76 zur „Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge (OV)“ der Stasi.
Der Vergleich von Dobrindts Gesetzesentwurf mit Ulbrichts „demokratischer Gesetzlichkeit“ und den Mitteln und Methoden des Ministeriums für Staatssicherheit ist nicht aus der Luft gegriffen, mehr noch, Dobrindts Gesetzentwurf überträgt diese und andere Richtlinien des MfS vom analogen ins digitale Zeitalter, wie grundsätzlich und an Beispielen zu zeigen sein wird.
Dobrindts Gesetzesentwurf versucht durch verharmlosende Sprache, das Ziel des Gesetzes einerseits zu benennen und anderseits dessen Konsequenz zu bagatellisieren. So schreiben Dobrindts Leute: „Darüber hinaus sollen in Anbetracht der verschärften Bedrohungslage im In- und Ausland die Aufklärungs- und Weiterverarbeitungsfähigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes modernisiert und gestärkt werden. Dies ist erforderlich, um den von der nachrichtendienstlichen Bedrohungsaufklärung bezweckten Schutz herausragender Rechtsgüter des Gemeinwohls umfassend zu gewährleisten.“
Es ist eine historische Konstante, dass immer, wenn eine Regierung ihre Macht verliert, sie zu immer schärferen Mitteln des Machterhalts greift.
Was der Gesetzentwurf unternimmt, ist durch die Annäherung von BND und Verfassungsschutz, von Auslands- und Inlandsgeheimdienst, durch den Entzug der parlamentarischen Kontrolle, den friedlichen Machtwechsel zu verhindern, indem der politische Mittbewerber zum Feind erklärt, die politische Auseinandersetzung nicht mehr zwischen Parteien stattfindet, sondern andere politische Vorstellungen kriminalisiert und zum Objekt geheimdienstlicher Bearbeitung gemacht werden. Wie immer muss eine mehr oder weniger imaginierte oder aufgebauschte „verschärfte Bedrohungslage“ herhalten, um Grundrechte einzuschränken, um mit allen Mitteln gegen den Feind, den der Verfassungsschutz oder die politisch Verantwortlichen – aus eigener Interessenlage – bestimmen, vorgehen zu können. Ginge es wirklich um eine „verschärfte Bedrohungslage“, dann bleibt unverständlich, weshalb der Verfassungsschutz sich nicht in der Lage zeigte, die Terroranschläge auf die Berliner Infrastruktur vom Herbst 2025 und vom Januar 2026 zu verhindern. Oder ist er auf dem linken Auge blind?
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