Der Spiegel hat in einem Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht eine Niederlage erlitten. Das Gericht hat dem Nachrichtenmagazin deutliche Grenzen aufgezeigt. Anders als das Landgericht Hamburg sieht das OLG keinen ausreichenden Tatsachenkern für den Verdacht, Ulmen habe Deepfake-Videos seiner Ex-Frau Collien Fernandes verbreitet. Noch weiter geht die Entscheidung bei einem zweiten Vorwurf: Nach Auffassung des OLG wurde in der Berichterstattung sogar der Verdacht erweckt, Ulmen habe solche Videos selbst hergestellt. Auch hierfür fehle es an hinreichenden Belegen. Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Hamburger Landgerichts hatte Ulmen damit teilweise Erfolg.
Damit korrigiert das Oberlandesgericht die Vorinstanz in zentralen Punkten. Das Landgericht hatte noch einen „Mindestbestand an Beweistatsachen“ angenommen, der eine zulässige Verdachtsberichterstattung rechtfertigen könne. Das OLG kommt nun zum gegenteiligen Ergebnis.
Die Bedeutung dieser Entscheidung reicht über den Einzelfall hinaus. Verdachtsberichterstattung lebt davon, dass Journalisten über ungeklärte Sachverhalte berichten dürfen. Sie lebt aber ebenso davon, dass Verdächtigungen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen. Fehlt diese Grundlage, wird aus Berichterstattung schnell Rufschädigung.
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