Rundfunkbeitrag bleibt rechtmäßig – Leipziger Gericht sieht Grenze erst bei „gröblicher Verfehlung des Gesamtprogrammangebots“

vor 9 Monaten

Rundfunkbeitrag bleibt rechtmäßig – Leipziger Gericht sieht Grenze erst bei „gröblicher Verfehlung des Gesamtprogrammangebots“
Bildquelle: NiUS

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Rundfunkbeitrag grundsätzlich verfassungsgemäß bleibt. Eine Verletzung des Grundgesetzes liege erst dann vor, „wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“, heißt es in einer Pressemitteilung.

Geklagt hatte eine Frau aus Bayern, die die Zahlung des Rundfunkbeitrags verweigert hatte. Sie argumentierte, der öffentlich-rechtliche Rundfunk diene der vorherrschenden staatlichen Meinungsmacht als Erfüllungsgehilfe und erfülle seinen gesetzlichen Auftrag zur Vielfalt nicht. Deshalb bestehe kein individueller Vorteil, der die Beitragspflicht rechtfertige.

In den Vorinstanzen war die Klage erfolglos geblieben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte entschieden, dass allein die Möglichkeit, das öffentlich-rechtliche Programm zu empfangen, den Beitrag rechtfertige. Ob der Rundfunk seinen Funktionsauftrag tatsächlich erfülle, spiele keine Rolle.

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