Mit dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts von 2021 sei „der Klimaschutz scharfgestellt“, so Gabriele Britz, ehemalige Verfassungsrichterin und Berichterstatterin des Klimabeschlusses. Im zweiten Teil ihrer Analyse führt Katja Leyhausen ihre Überlegungen fort und beschreibt, wie problematisch der Versuch ist, Klimaschutz als Grundrecht zu verankern. Lesen Sie hier den ersten Teil.
Das „Vergesundheitlichen“ von Grundrechten und Rechtsstaat geht über trickreiches Randnummern-Recht noch weit hinaus: Die Grundrechte im Deutschen Grundgesetz (Artikel 1 bis16) sind beides: subjektive Rechte und objektive Normen (Robert Alexy, Grundrechte als subjektive Rechte und als objektive Normen, 1990). Sie beinhalten eine objektive Werteordnung bzw. Prinzipien, die „objektiv“ heißen, weil sie nicht nur den Staat und das Rechtssystem verpflichten (Gesetzgebung, Verwaltung, Rechtsprechung laut Bindungsklausel Art 1 Abs 3), sondern alle. Oft werden sie mit Gemeinschaftsinteressen begründet. Zugleich verkörpert der Grundrechtsabschnitt des Grundgesetzes subjektive Rechte: Das sind vorwiegend Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat, aber auch Leistungsrechte und Schutzpflichten.
Die Diskussion darüber, wie die subjektive und die objektive Dimension der Grundrechte auszugleichen ist, wird fortwährend geführt: Allgemein herrscht „Grundrechtsindividualismus“. Das heißt: Vorrang haben die individuellen Rechte; kollektive Güter und objektive Ordnungen haben nicht den Charakter eines eigenständigen Schutzzweckes. Das ist eine Folge des sogenannten „Grundrechtsrealismus“: Denn realistisch umgesetzt sind Rechte erst dann, wenn sie tatsächlich den Bürgern dienen. Rechtsstaat ist nicht dort, wo – wie in der DDR – eine objektive Rechtsordnung herrscht, aber niemand seine Rechte geltend machen kann. „Bei allen Gehalten, die über ein Abwehrrecht hinausgehen, [muss] gefragt werden […], ob der Schutz subjektiv oder bloß objektiv ist“ (Alexy 1990, Seite 50).
Juristen wissen natürlich, dass positive subjektive Anspruchsrechte, mit denen nach einer – wenn auch objektiven – Werteordnung staatliche Eingriffspflichten korrelieren, die Abwehrrechte schmälern. Anspruchsrechte, die die Bürger gegen den Staat haben, bedeuten immer die Gefahr staatlicher Übergriffe. Eine gängige Rechtsmeinung heißt daher: Objektive Grundrechtsnormen müssen immer subjektive Rechte gewähren, nicht nur Anspruchsrechte, sondern auch Abwehrrechte. Dieses rechtsstaatliche Prinzip wird allerdings nicht durch die Grundrechte garantiert, sondern durch die einfachen Gesetze – unter anderem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), Strafgesetzbuch (StGB), in den Verwaltungs- und Schulgesetzen usw. Mit diesen Gesetzen nun kannten sich die Jura-Aktivisten der Vergesundheitlichung, sogar die im Professorinnen- oder Richterinnenamt, offenbar kaum aus. Sie sind ja mit ihren Verfassungsphantasien zu Höherem berufen. Kein Wort von den deutschen Verwaltungsgesetzen, die vom Wasserhaushaltsgesetz über das Immissionsschutzgesetz bis zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vieles regeln. Zum Zwecke von Greening und Vergesundheitlichung müsste man all diese bestehenden gesetzlichen Einzelnormen (durch die Hintertür) unterlaufen, aushebeln, abschaffen.
Doch auch Kritiker der gegenwärtigen Regierungspolitik und ihrer Steigbügelhalter in Wissenschaft, Kultur, Medien und Recht sagen mitunter, es seien die Grundrechte, die – beispielsweise durch Artikel 2 Absatz 2 GG „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit […]“ – die Bürger vor Übergriffen wie Vergewaltigung oder Messerangriffen schützen (Erika Steinbach im Kontrafunk, Sonntagsrunde vom 23.8.2026). Tatsächlich sind es die Strafgesetzparagraphen, denen staatliche Institutionen und Behördenvertreter ebenso unterworfen sind wie Kriminelle. Wer, um den Rechtsstaat zu verteidigen, dauernd nach den Grundrechten ruft, bestätigt im Grunde nur die autoritären Entgleisungen der Klimaaktivisten.
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