Schon die Razzia am 7. Dezember 2022 – 25 Festnahmen, 52 Beschuldigte in elf Bundesländern – hatte historische Dimensionen. Seit 2024 stehen insgesamt 26 Angeklagte in drei getrennten Verfahren vor den Oberlandesgerichten Frankfurt, München und Stuttgart. Das Aktenmaterial füllte bereits bei Anklageerhebung rund 100 Umzugskartons und umfasste etwa 300.000 Seiten. Eine Smoking Gun – einen schlagenden Beweis – haben über 127 Verhandlungstage nicht zutage gefördert.
Angesichts dieses gewaltigen Aufwands stellt sich eine erstaunlich schlichte Frage: Wäre all das in diesem Umfang vermeidbar gewesen, wenn eine naheliegende Möglichkeit der Prävention genutzt worden wäre? Denn Heinrich XIII. Prinz Reuß erhielt nach Informationen von NIUS vor seiner Festnahme keine Gefährderansprache. Anders als etwa Abdul Ballout, der später den Anschlag auf den Berliner CSD verübte.
Rechtlich ausgeschlossen wäre eine solche Maßnahme jedenfalls nicht gewesen. Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung erlaubt den Polizei- und Gefahrenabwehrbehörden, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich bestätigt, dass eine kriminalpolizeiliche Gefährderansprache grundsätzlich auf diese Vorschrift gestützt werden kann. NIUS fragte die beteiligten Behörden, warum eine Gefährderansprache unterblieb, erhielt bis Redaktionsschluss aber keine Begründung.
NEPAL: Hunderte Tote befürchtet! Pikante Vorwürfe! Staudamm Schuld an der Todesflut? | STREAM














