Der Kampf ums Recht – die vergessene Meinungsfreiheit

vor 6 Monaten

Der Kampf ums Recht – die vergessene Meinungsfreiheit
Bildquelle: Tichys Einblick

Es sind zwei Beschlüsse aus Karlsruhe (1 BvR 581/24 und 1 BvR 986/25), die jüngst veröffentlicht wurden, die man nicht als juristische Fußnote abtun kann. Sie betreffen keine spektakulären Staatsschutzverfahren, keine Parteiverbote, keine weltbewegenden Fragen geopolitischer Tragweite. Es geht um E-Mails eines aufgebrachten Vaters an den Schulleiter des Gymnasiums seines Sohnes in der Corona-Zeit. Um einen Brief eines Patienten, der seiner Verfahrenspflegerin „Faulheit“ im Job und ein laxes Verständnis von verfassungsrechtlicher Verhältnismäßigkeit vorwirft. Es geht um Formulierungen wie „faschistoid“ und „psychiatrischer Mob“. Und doch sind diese Entscheidungen mehr als bloße Einzelfallkorrekturen. Sie sind ein Weckruf.

Zweimal hat die Erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts Urteile aus Stuttgart aufgehoben. Zweimal ging es um § 185 StGB, um Beleidigung. Und zweimal rügte Karlsruhe, dass die Fachgerichte die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG nicht mit der gebotenen Sorgfalt behandelt haben.

Das ist bis hierhin schon bemerkenswert, als die durchschnittliche Erfolgsquote der Verfassungsbeschwerden bei nur rund 1,4 Prozent liegt. Eine desaströs niedrige Zahl. Wenn an einem Tag gleich zwei erfolgreiche Verfassungsbeschwerden bekannt werden, ist das schon für sich genommen eine kleine Sensation.

Im ersten Fall hatte ein Vater im Corona-Jahr 2021 den Schulleiter des Gymnasiums seines Sohnes scharf angegriffen. Er sprach von „faschistischen Befehlen“ und einem „faschistischen System“. Das Landgericht Ulm und das Oberlandesgericht Stuttgart sahen darin eine formale Beleidigung. Die Kritik sei keine sachliche Auseinandersetzung mehr, sondern eine persönliche Herabwürdigung des Schulleiters. Die Fachgerichte verurteilten den standhaften Vater wegen Beleidigung.

Das höchste deutsche Gericht im Karlsruher „Schlossbezirk“ widersprach. Die Gerichte hätten vorschnell von einer Schmähung gesprochen und dadurch die notwendige Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit unterlassen. Besonders deutlich formuliert das Bundesverfassungsgericht: Kritik an der Macht genießt einen besonderen Schutz. Bürger dürfen Amtsträger personalisiert, vorwurfsvoll und zugespitzt kritisieren – selbst polemisch, selbst verletzend –, solange die Diffamierung nicht Selbstzweck wird.

Im zweiten Fall ging es um einen Mann, der nach Zwangsunterbringung und Sieben-Punkt-Fixierung seiner ehemaligen Verfahrenspflegerin schwere Vorwürfe machte. In seinem Schreiben sprach er vom „psychiatrischen Mob“ einer Klinik. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart erklärte: Das Wort „Mob“ sei so eindeutig beleidigend, dass eine weitere Prüfung entbehrlich sei.

Auch hier griff das Bundesverfassungsgericht korrigierend ein. Das OLG habe den Begriff isoliert betrachtet, ohne Kontext, ohne Sinnermittlung, ohne Abwägung. „Mob“ sei nicht per se eine Formalbeleidigung. Die Gerichte müssten prüfen, wen genau die Äußerung treffe, in welchem Zusammenhang sie stehe, welchen Anlass sie habe. Gerade bei kollektiven Bezeichnungen sei Differenzierung geboten.

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