Wie eine Partei ohne Verbot aus Wahlen gedrängt wird

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Wie eine Partei ohne Verbot aus Wahlen gedrängt wird
Bildquelle: Tichys Einblick

Der gestrige Bescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg weist Thorsten Paul Morißes Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Zugleich bestätigt das Gericht ungewollt, dass seine Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit nicht verfassungsschutzrelevant sind.

Man muss es schon fast als perfide ansehen, dass sich das Gericht darauf hinausredet, dass Thorsten Moriße ja nach der Wahl ein Wahlprüfungsverfahren durch Wahleinspruch beantragen kann. Die Richter wissen, dass in einem Wahlprüfungsverfahren nicht nur die Frage der Rechtskonformität des Wahlverfahrens zur Klärung steht, ob also alles nach Recht und Gesetz verlaufen ist, sondern dass die Mandatsrelevanz, die Wahlrelevanz hinzukommt. Das heißt: Rechtfertigt die Verletzung des Wahlrechts des Klägers den Aufwand, die Wahlen zu annullieren und zu wiederholen? Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit lässt sich das Ergebnis des Wahlprüfungsverfahrens voraussagen. Das Gericht wird dem Kläger zwar Recht geben, doch eine Wiederholung der Wahl für irrelevant halten, weil der Aufwand den Nutzen überwiegen würde. Obwohl im vorigen Jahr der Wahleinspruch für Joachim Paul in Rheinland-Pfalz erhoben worden ist, existiert bis heute kein Termin für die Verhandlung. Man kann obendrein also noch mit einer „Verschleppung“ des Verfahrens rechnen.

Den Richtern ist die Mühe anzumerken, die offensichtlichen Fehler im Wahlausschuss, die das Gericht anführt, zu bagatellisieren oder als nichtig hinzustellen. Zum Beispiel wird die Tatsache, dass die Vertrauensperson nicht das Votum der Kommunalaufsicht vorab einsehen konnte, um sich vorzubereiten, kasuistisch und sophistisch mit der Behauptung abgetan, dass nicht wörtlich im Gesetz stehe, dass die Vertrauensperson das Material vorher zur Einsicht bekommen müsse, sondern es heiße nur im Gesetz, dass die Vertrauensperson sich äußern dürfe – und das durfte sie ja. „Der Vertrauensperson wurde vor der Beschlussfassung Gelegenheit gegeben, zu den in der Sitzung vorgestellten Erkenntnissen Stellung zu nehmen. Weder die Vorschriften des NKWG noch der NKWO sehen vor, dass der Vertrauensperson das Prüfungsergebnis bereits mehrere Tage vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten ist. Sie bestimmen weder eine Vorbereitungsfrist noch einen Anspruch auf vorherige Akteneinsicht oder schriftliche Stellungnahme. Die Kammer verkennt nicht, dass der Zweck einer Anhörung mehr verlangt als die bloße Eröffnung einer rein formalen Äußerungsmöglichkeit… Hieraus lässt sich jedoch kein offensichtlicher Verstoß gegen § 37 Abs. 3 NKWO ableiten. Eine gesetzliche Vorgabe, wonach die Vertrauensperson bereits vor dem Sitzungstag über sämtliche belastende Erkenntnisse zu unterrichten wäre, besteht gerade nicht.“

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