Berlin schützt vor Deepfakes und gegen Vergewaltiger hilft Kotzen

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Berlin schützt vor Deepfakes und gegen Vergewaltiger hilft Kotzen
Bildquelle: Tichys Einblick

Am Mittwoch, dem 7. Oktober, hat das Bundeskabinett den hoch umstrittenen Gesetzentwurf zur „Stärkung des Schutzes vor digitaler Gewalt“ beschlossen. Bundesjustizministerin Stefanie Hubig von der SPD nennt digitale Gewalt einen „Flächenbrand“, Frauen und Mädchen seien davon besonders betroffen. Die Bundesregierung stellt sexualisierte Deepfakes, Rachepornos und voyeuristische Aufnahmen in den Mittelpunkt ihrer öffentlichen Begründung. Wer dagegen etwas einwendet, soll zunächst über Bilder nachdenken, auf denen Frauen ohne ihr Einverständnis nackt oder bei sexuellen Handlungen dargestellt werden. Ein wirkungsvoller Einstieg für jedes Gesetz, gegen das politische Widerrede möglichst so aussehen soll, als würde man sowas selbst ganz toll finden.

Nur endet Hubigs Gesetz dort keineswegs. Die Bundesregierung schreibt selbst, sie wolle den „Phänomenbereich digitaler Gewalt insgesamt strafrechtlich klarer“ fassen. Das Paket erfasst auch nichtsexualisierte Deepfakes, Identitätsmissbrauch und technische Überwachung; daneben schafft es ein neues Verfahren, mit dem Nutzer sozialer Netzwerke leichter identifiziert werden können. Als Beispiel nennt die Bundesregierung ausdrücklich: Beleidigungen. Auf richterliche Anordnung können Plattformen und Internetanbieter verpflichtet werden, personenbezogene Daten herauszugeben.

Damit wird aus dem emotional nahezu unangreifbaren Schutz vor künstlich erzeugten Pornobildern ein Durchgriff-Instrumentarium, das tief in den gewöhnlichen Streit im Netz hineinreicht. Schon der Referentenentwurf zählt neben bildbasierter sexualisierter Gewalt auch „Hate Speech“, Cybermobbing und andere Persönlichkeitsverletzungen zum Gegenstand des Gesetzes. Und darum geht es bei diesem Gesetz. Zu den erfassten Strafnormen gehören die Beleidigungsdelikte der Paragraphen 185 bis 189 StGB.

Der Deutsche Richterbund weist selbst darauf hin, dass diese Verfahren regelmäßig eine sorgfältige Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsfreiheit verlangen werden. Hier wird aus Hubigs wohlklingendem, hehrem Frauenschutz handfeste Infrastruktur für Äußerungsverfahren. Noch interessanter wird es bei der technischen Voraussetzung dieses Systems. Der Richterbund erklärt ausdrücklich, dass der neue Auskunftsanspruch praktisch davon abhängt, dass die Bundesregierung ihre bereits im April beschlossene dreimonatige Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen durchsetzt. Der Kampf gegen „digitale Gewalt“ steht damit neben einem zweiten Herzensprojekt Hubigs, das Internetanbieter zur vorsorglichen Speicherung von IP-Adressdaten verpflichten soll.

Dazu kommen Accountsperren. Hat ein Nutzer nach Auffassung eines Gerichts eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen und sind weitere entsprechende Verstöße zu erwarten, kann sein Konto für einen bestimmten Zeitraum gesperrt werden. Nach dem Referentenentwurf bedeutet das: Er darf über dieses Konto nichts mehr veröffentlichen, kommentieren oder teilen; auch die Eröffnung neuer Konten soll auf der Plattform nach Möglichkeit verhindert werden. Die Bundesregierung betont, die Hürden seien hoch und die Sperre unterliege richterlicher Kontrolle. Der Eingriff selbst bleibt bemerkenswert: Ein Zivilverfahren kann einem Bürger zeitweise die aktive Nutzung eines sozialen Netzwerks nehmen.

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