Kugelschreiber, Aufkleber oder T-Shirts mit AfD-Logo können an Schulen in Brandenburg künftig unter ein Verbot von „Kennzeichen und Propagandamitteln verfassungsfeindlicher Organisationen“ fallen. Das Bildungsministerium hält eine entsprechende Anwendung des sogenannten Extremismusparagrafen im Brandenburgischen Schulgesetz auf den AfD-Landesverband für rechtmäßig.
Zu Beginn des neuen Schuljahres hatten mehrere AfD-Politiker berichtet, dass Schulen das Zeigen und Verteilen von Gegenständen mit AfD-Logo untersagten. Nach Angaben der Märkischen Allgemeinen Zeitung gibt es entsprechende Fälle unter anderem in Königs Wusterhausen, Jüterbog, Kloster Lehnin, Ketzin und Wittenberge. Das Bildungsministerium bestätigte gegenüber der Zeitung, dass die Schulen damit richtig handelten.
Grundlage ist Paragraf 64a des Brandenburgischen Schulgesetzes. Die Vorschrift trägt die Überschrift „Verbot verfassungsfeindlicher Handlungen“. Dort heißt es: „Es ist verboten, in der Schule, auf dem Schulgelände und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule Kennzeichen und Propagandamittel verfassungsfeindlicher Organisationen mit sich zu führen, zu zeigen, weiterzugeben oder zu verteilen.“
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