Eine Frau darf als Luftsicherheitsassistentin an der Passagier- und Gepäckkontrolle eines Flughafens grundsätzlich ein religiöses Kopftuch tragen. Lehnt ein Arbeitgeber eine Bewerbung allein wegen des Kopftuchs ab, stellt dies eine unzulässige Benachteiligung aufgrund der Religion dar. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Geklagt hatte eine Frau, die sich für eine Stelle bei der Passagier- und Gepäckkontrolle am Flughafen Hamburg beworben hatte. Ihre Bewerbung wurde abgelehnt, nachdem sie im Auswahlverfahren ein Bewerbungsfoto mit Kopftuch eingereicht hatte. Die Frau sah darin eine Diskriminierung und verlangte eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz.
Das Unternehmen verwies darauf, die Absage sei wegen Lücken im Lebenslauf erfolgt. Zudem seien Kopfbedeckungen nach einer Konzernbetriebsvereinbarung allgemein verboten. Als beliehene Sicherheitskräfte unterlägen Luftsicherheitsassistentinnen einem staatlichen Neutralitätsgebot.
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