Das ist der Kernsatz aus der Urteilsbegründung des OVG Münster (20 A 1506/24).
„Die bloße Mitgliedschaft in einer zwar verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen Vereinigung genügte und genügt hingegen für die Verwirklichung des Regeltatbestands waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit (…) nicht.“
Darum geht es: Das Landratsamt Rhein-Neuss hatte einem Waffensammler aus Rommerskirchen die sogenannte Waffenbesitzkarte entzogen und ihn zur Abgabe aller Schusswaffen aufgefordert, die sich seit Jahren legal und ordnungsgemäß registriert in dessen Besitz befanden.
Grund für den Sinneswandel der Behörde: Der Waffensammler ist Mitglied der Alternative für Deutschland (AfD) und hat für die Partei auch bei Kommunalwahlen kandidiert. Das Bundesamt für Verfassungsschutz BfV hatte die Partei dann seinerzeit zum „rechtsextremistischen Verdachtsfall“ erklärt. Die Mitgliedschaft in der AfD begründe die „Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit“ nach dem Waffengesetz.
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