Würde man über Nacht die Ehrdelikte abschaffen, würden sich die Strafprofessoren am meisten freuen – und zwar unabhängig von der eigenen Einstellung. Was ein Totschlag ist, lässt sich leicht erklären. Die Mordmerkmale sind auch noch ganz gut vermittelbar. Die unter BGH-Rechtsprechung und Literatur sehr umstrittene Abgrenzung zwischen Raub und Räuberischer Erpressung ist dann schon anspruchsvoll, aber angesichts ihrer Examensrelevanz nichts, worauf ein gestandener Strafrechtsprofessor nicht vorbereitet wäre. Wenn man in einem Rechtsgebiet unterwegs ist, das unter Juristen gerne aufgrund der spärlichen Menge an Paragrafen belächelt wird, muss man das mit komplexen Definitionen und umfassenden Meinungsstreitigkeiten aufwiegen können, sonst hat man ja nichts.
Aber wie vermittelt man Studenten den Tatbestand einer Beleidigung? Und zwar so, dass sie examensfest auch bei unbekannten Fallkonstellationen damit hantieren können? Immerhin soll man ja zumindest in der Theorie nicht nur auswendig gelerntes Wissen herunter beten, sondern den Schutzzweck der Norm und den Willen des Gesetzgebers auch tatsächlich verstanden haben. Grundsätzlich lautet das Mantra der Professoren und Dozenten immer: „Arbeitet mit dem Gesetz! Ihr müsst nicht jedes Prüfungsschema auf Karteikarten schreiben, dass hier ist eure Karteikarte!“ Dabei gestikulieren sie dann mit dem Gesetz ihrer Wahl. Wenn das der „Habersack“ oder der „Satorius“ sind – Gesetzessammlungen in Ziegelsteinformat und einem Gewicht von 2,6 und 2,3 Kilo – kann das schon etwas bedrohlich werden, womit es sich aber um so mehr einprägt.
Der mit dem Begriff „Beleidigung“ amtlich überschriebene Paragraf 185 Strafgesetzbuch ist da bereits nicht sonderlich kooperativ und setzt tatbestandlich in unvergleichlicher legislativer Brillanz eigentlich einfach nur eine „Beleidigung“ voraus. „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe (…) bestraft.“ Von mir jetzt für den dramaturgischen Effekt rausgestrichen, ist der Einschub: „und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe“.
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