Im November 2020 galt an Grundschulen in Schleswig-Holstein eine Maskenpflicht. Wie nun aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Schleswig hervorgeht, war dies rechtswidrig. Die Landesregierung hatte der damaligen Bildungsministerin die Befugnis zum Erlass der Verordnung lediglich befristet auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes übertragen. Entsprechend sei die Maßnahme aus formalen Gründen unwirksam gewesen.
„Inhaltlichen Argumentationen“ des nicht näher genannten Antragstellers sei man jedoch ausdrücklich nicht gefolgt. Die Maskenpflicht sei „erforderlich“ gewesen. Die Landesregierung hätte „das Leben und die körperliche Unversehrtheit“ schützen müssen. Entsprechend seien die Maßnahmen in inhaltlicher Hinsicht mit dem Recht vereinbar gewesen.
Auch weniger einschneidende Maßnahmen seien zur Erreichung des von der Landesregierung angestrebten Zwecks nicht ersichtlich gewesen. Ein vollständiger Verzicht auf den Präsenzunterricht wäre für die Schülerinnen und Schüler weitaus gravierender gewesen, hieß es in der Mitteilung des OVG. Wegen der fundamentalen Bedeutung der Entscheidung ist eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht möglich.
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