Muss der Rundfunkbeitrag grundsätzlich steuermindernd berücksichtigt werden? Diese Frage will der Bund der Steuerzahler (BdSt) jetzt mit einer Musterklage klären – und unterstützt ein entsprechendes Gerichtsverfahren am Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Dort hatte ein Kläger die Aufwendungen für den Rundfunkbeitrag in Höhe von 220,32 Euro für das Steuerjahr 2024 geltend gemacht. Das Finanzamt wollte die Steuererklärung jedoch nicht akzeptieren.
In der Klage (Aktenzeichen 1 K 67/26) begründen BdSt und der Mann: Der Zugang zum Rundfunk sei keinesfalls Privatvergnügen. Es zählt zum sogenannten „soziokulturellen Existenzminimum“. Daher können sich ja auch Empfänger von Sozialleistungen von der Zahlung befreien lassen – dort wird er als lebensnotwendige Ausgabe anerkannt. In manchen Bundesländern wie dem Saarland wird der Rundfunkbeitrag etwa in der Kalkulation der Beamten-Mindestalimentation berücksichtigt und ist somit keinesfalls eine Privatausgabe.
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