Wie das Land NRW tausende Beamte unter Generalverdacht stellen will

vor 2 Monaten

Wie das Land NRW tausende Beamte unter Generalverdacht stellen will
Bildquelle: NiUS

Nordrhein-Westfalen plant ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG NRW). Es soll Bürger vor Diskriminierung durch staatliche Landesbehörden wie etwa Schulen, Polizei und Universitäten schützen. Eine entsprechende Regelung existiert bereits seit 2020 in Berlin. Doch ist ein solches Gesetz überhaupt erforderlich?

Voraussetzung jeder neuen gesetzlichen Regelung ist eine Lücke im bestehenden Gesetz, durch die bestimmte regelungsbedürftige Sachverhalte sich einer rechtlichen Klärung entziehen. Zwar behauptet die Gesetzesvorlage, es gebe „immer noch Schutzlücken“ im Bereich des Antidiskriminierungsrechts „insbesondere im Zusammenhang mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben“. Allerdings wird nicht ein einziger Sachverhalt näher beschrieben, der mit den gegenwärtig bereits bestehenden Gesetzen, insbesondere der umfassenden Regelung der sogenannten Amtshaftung, nicht gelöst werden könnte. Eine statistische Erhebung, ob und wie viele Fälle infolge der behaupteten Gesetzeslücke sich einer rechtlichen Lösung entziehen, bleibt die nordrhein-westfälische Gesetzesvorlage insgesamt schuldig. Auch ein Blick auf die entsprechende und als Vorbild bemühte Situation im Land Berlin lässt Zweifel an der behaupteten Notwendigkeit aufkommen. Im Jahr 2022 waren nur 17 Klageverfahren auf der Grundlage des Berliner LADG anhängig – wohlgemerkt: nicht erfolgreich, sondern lediglich bei Gericht anhängig.

Doch nicht nur die fehlende Notwendigkeit, sondern auch die geplante Ausgestaltung des LADG lässt zu wünschen übrig. So enthält – seinem Berliner Vorbild entsprechend – das nordrhein-westfälische Gesetzesvorhaben eine fragwürdige Beweislastregelung. Im Zivilrecht ist der Grundsatz anerkannt, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes beweisen muss. Das bedeutet, den Kläger trifft grundsätzlich die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen. Gerade dieses Prinzip soll jedoch in § 8 LADG ins Gegenteil verkehrt werden. Nicht mehr der Kläger soll beweisen müssen, dass ein Verstoß gegen die (ohnehin äußerst schwammig formulierten) Bestimmungen zum Schutz vor Diskriminierung vorgelegen hat, sondern die beklagte Partei soll beweisen müssen, dass dies nicht der Fall gewesen ist.

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