„Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ So heißt es in Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz. Für die Verfassungsänderung, die der Bundesrat einbringen will, bedürfte es einer Zweidrittelmehrheit im Bundestag.
„Sexuelle Identität“ – was soll das eigentlich sein? Der so selbstverständlich bemühte Begriff ist hochproblematisch, und zwar bereits grundsätzlich. Zum einen verdrängt er zunehmend den Ausdruck „sexuelle Orientierung“. Und das hat einen Grund. Orientierung impliziert eine Ausrichtung, die man grundsätzlich aktiv ändern kann, und die bis zu einem gewissen Grad im eigenen Ermessen liegt. Das entspricht nicht nur der Erfahrung derjenigen, deren sexuelle Vorlieben sich im Laufe ihres Lebens ändern, es entspricht auch der Vorstellung einer „Fluidität“ im Bereich der Geschlechtlichkeit, die in der LGBTQ-Community durchaus existiert.
Hinzu kommt: Wer heute über „sexuelle Identität“ spricht, der meint Homo- und Heterosexualität, vielleicht auch Bisexualität. Wer sich in dieser Form sexuell ausleben will, ist aber in Deutschland vollkommen ausreichend vor Diskriminierung geschützt. Vor körperlicher Gewalt und Beleidigung ohnehin, so wie alle Bürger und Bewohner des Landes, aber durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch vor Diskriminierung. Für diese Gruppen ist die Aufnahme der „sexuellen Identität“ ins Grundgesetz also keinesfalls eine notwendige Errungenschaft, sondern allenfalls ein Triumph, der sie in der Verfassung sichtbar macht.
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