Früher nur im Krisenfall – jetzt immer: Deutsche Männer müssen Auslandsaufenthalte ab drei Monaten genehmigen lassen

vor 3 Monaten

Früher nur im Krisenfall – jetzt immer: Deutsche Männer müssen Auslandsaufenthalte ab drei Monaten genehmigen lassen
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Im Dezember stimmten Bundestag und Bundesrat für das Wehrdienstmodernisierungsgesetz (WDModG). Damit wurden viele Punkte aus dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) reformiert. Ein Punkt schien bei der Debatte jedoch untergegangen zu sein, der sich nun als bürokratische Herausforderung darstellen könnte.

Das Wehrpflichtgesetz sah für den Spannungs- und Verteidigungsfall in § 3 Abs. 2 eine Genehmigungspflicht für alle deutschen Männer zwischen 18 und 45 Jahren vor, die länger als drei Monate die Bundesrepublik Deutschland verlassen wollen. Zur Feststellung des Spannungs- und des Verteidigungsfalls bedarf es Vorgaben aus dem Grundgesetz (Art. 115a GG bzw. Art. 80a GG) hinsichtlich der Voraussetzungen.

Doch mit dem WDModG der Bundesregierung änderte sich auch folgende Regelung: „Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45“. Damit gilt auch die Genehmigungspflicht, die zuvor nur im Spannungs- und Verteidigungsfall galt, nun generell.

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