Ein internes Papier des sächsischen Innenministeriums, das der Bild vorliegt, zeigt die volle Reichweite des umstrittenen Erlasses zum Umgang mit AfD-Mitgliedern, die bei Behörden beschäftigt sind oder über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügen.
In dem Erlass wird der AfD-Landesverband Sachsen im Waffenrecht demnach wie eine verfassungsfeindliche Vereinigung behandelt. Entscheidend bleibe demnach die Bewertung des Verfassungsschutzes, der die dortige AfD als „gesichert rechtsextrem“ einstuft, was die Gerichte vorläufig bestätigt haben. Die AfD scheiterte bisher mit Eilanträgen dagegen; das Hauptsacheverfahren steht aus.
Konkrete Straftaten oder auch nur eine Gewaltbereitschaft müssten die jeweiligen AfD-Mitglieder nicht vorweisen. Eine „kämpferisch-aggressive Haltung“ oder gar das „fortlaufende Untergraben“ der Verfassung reichen aus. Waffenbehörden orientieren sich primär am Verfassungsschutz und dessen Gutachten, welche wiederum geheim sind. Betroffene können entsprechend regelmäßig nur die Konsequenzen behördlichen Handelns in Erfahrung bringen. Die Gründe hierfür bleiben regelmäßig im Dunkeln.
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