Am Mittwoch entschied das Berliner Verfassungsgericht, dass das Volksbegehren „Berlin autofrei“ zulässig ist. Dabei argumentierte das Gericht damit, dass es keinen Grundrechtsanspruch auf das Autofahren gebe. Die Initiative will, dass innerhalb des Berliner S-Bahn-Ringes nach einer Übergangszeit von vier Jahren nur noch zwölf Privatfahrten pro Jahr unternommen werden dürfen.
Die Berliner Senatsverwaltung für Inneres und Sport hatte Bedenken gehabt, ob der Gesetzesentwurf mit der Verfassung vereinbar sei. Das Gericht schrieb in einer Pressemitteilung, dass die „gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens gegeben sind“. Weiter heißt es: „Das vorgesehene Gesetz greift auch nicht in Grundrechte ein. Aus diesen lässt sich kein Anspruch auf einen bestimmten straßenrechtlichen Gemeingebrauch, das heißt die dauerhafte Aufrechterhaltung allgemein eingeräumter Nutzungsrechte an öffentlichen Straßen herleiten.“
Auch die Verhältnismäßigkeit sei gegeben. Der Gesetzesentwurf würde „wichtige Gemeinwohlziele“ verfolgen, wie den Klimaschutz oder den „Schutz von Leben und Gesundheit“. Das Gericht bestätigt, dass „die angestrebte Beschränkung des Kraftfahrzeugverkehrs zum Teil erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen und Privatpersonen haben dürfte“.
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