Eine sich als „nichtbinär“ identifizierende Person durfte nicht mit unbedecktem Oberkörper an einer Wassertherapie teilnehmen, weil ihre Brust für Außenstehende weiblich aussieht. Sie verklagte daraufhin das Rehazentrum in Brandenburg, das zur evangelischen Diakonie gehört, auf Schadensersatz von 2.000 Euro. Das Amtsgericht Brandenburg entschied am 6. Mai, dass die Person recht hat. Die genaue Höhe des Schadensersatzes steht noch nicht fest. Besonders augenfällig: Religiöse Überzeugungen oder ein allgemeines Schamgefühl, das bei den anderen Teilnehmern verletzt worden sein könnte, seien irrelevant.
Die Person war zwischen dem 21. April 2022 und dem 11. Mai 2022 wegen eines Bandscheibenvorfalls im Rehazentrum gewesen und nahm an einer Wassertherapie teil. Bei einer Therapiestunde am 22. April nahm sie mit unbedeckter Brust teil. Ebenso nahmen einige Männer und Frauen teil. Die Männer waren oberkörperfrei und die Frauen trugen einen Bikini oder einen Badeanzug. Wie aus dem Gerichtsurteil hervorgeht, soll der Übungsleiter die anderen Teilnehmer gefragt haben, ob es in Ordnung sei, dass die Person kein Oberteil trage. Es soll keine Beschwerden gegeben haben.
Das Rehazentrum teilte jedoch mit, dass im Nachhinein Beschwerden bei Angestellten wegen des Verhaltens der „nichtbinären“ Person eingegangen waren. Daraufhin sprach der Oberarzt zwei Mal mit ihr und sagte, dass sie nur an der Gruppentherapie im Schwimmbecken teilnehmen könne, wenn sie ein Oberteil trage. Er schlug vor, dass die Person ein T-Shirt tragen könne. Doch sie lehnte ab. Am 29. April wollte sie wieder mit unbedecktem Oberkörper an der Wassertherapie teilnehmen. Die Therapeutin verwehrte dies jedoch und verwies auf die geltenden Bekleidungsregeln.
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