Nach der Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextrem“ kann der Verfassungsschutz noch leichter als zuvor mit V-Leuten bis ins Innere der Partei operieren. Verfassungsrechtler Prof. Volker Boehme-Neßler erklärt im NIUS-Interview, was sich rechtlich durch die Hochstufung geändert hat, warum selbst Bundestagsabgeordnete nicht zwingend geschützt sind – und weshalb der Einsatz von V-Männern ein tiefgreifender Grundrechtseingriff ist, der in der Vergangenheit bereits außer Kontrolle geriet.
NIUS: Herr Professor, kann der Verfassungsschutz nun in verschärfter Weise AfD-Mitarbeiter oder sogar Abgeordnete überwachen?
Prof. Volker Boehme-Neßler: Man muss eines klar sagen: Schon bisher war der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel – also Beobachtung, Abhören, Informanten – erlaubt. Das ändert sich nicht. Neu ist allerdings, dass die Begründung künftig einfacher wird. Es muss nicht mehr von einem bloßen Verdacht ausgegangen werden, sondern der Verfassungsschutz darf von einer „gesicherten Rechtsextremität“ sprechen. Damit sinkt der Begründungsaufwand. Es gibt also keine neuen Befugnisse, aber es wird im Einzelfall deutlich leichter, Überwachungsmaßnahmen zu rechtfertigen.
NIUS: Dürfen denn auch AfD-Abgeordnete überwacht werden? Ich hatte gelesen, dass die parlamentarische Immunität dem entgegenstehen könnte.
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