Der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Staatsbedienstete und Regierungen offizielle Kommunikationskanäle nutzen dürfen, um die AfD zu diffamieren. Und das, obwohl dies gegen ihren Verfassungsauftrag verstößt, politisch neutral zu bleiben. Der Verfassungsgerichtshof wies in einem am 2. April veröffentlichten Beschluss zwei entsprechende Anträge der AfD ab.
Die Partei hatte sich an einem Instagram-Posting der damaligen rheinland-pfälzischen Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) aus dem Jahr 2024 sowie an mehreren Pressemitteilungen auf der offiziellen Website der rheinland-pfälzischen Landesregierung gestört. In dem Posting und den Pressemitteilungen wurde der AfD vorgeworfen, „rechtsextremistisches Gedankengut zu verbreiten“ und mit ihren Forderungen nach ‚Remigration‘ die „Ausweisung und Abschiebung von Millionen von Menschen aus rassistischen Motiven“ zu planen. Die Partei wurde zudem als „rechtsextremistischer Verfassungsfeind“ bezeichnet.
Die AfD argumentierte, die abfälligen Äußerungen hätten gegen das im Grundgesetz verankerte Recht auf Chancengleichheit für politische Parteien verstoßen. Sie wurden über die offiziellen Kommunikationskanäle des Büros des Ministerpräsidenten und der Landesregierung verbreitet – und nicht über die Parteikanäle der regierenden SPD. Nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts ist der Staat nach dem Grundsatz der Chancengleichheit für alle gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes zur Neutralität in seinem Verhältnis zu politischen Parteien verpflichtet.
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) zum Bundeshaushalt 2027 | 06.07.26











