Ein arbeitsloser Mann reist für drei Monate nach Portugal und bekommt trotzdem weiterhin Bürgergeld. Das hat das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz nun in einem Urteil klargestellt, das von grundsätzlicher Bedeutung sein dürfte. Demnach führt ein längerer Auslandsaufenthalt nicht automatisch zum Verlust des Leistungsanspruchs, sofern die Abwesenheit nach Auffassung des Gerichts ausreichend begründet wird.
Im konkreten Fall ging es um eine Person, die ihren mehrmonatigen Aufenthalt in Portugal mit einer psychischen Erkrankung rechtfertigte und ein entsprechendes Attest vorlegte. Das Jobcenter verweigerte dennoch die Zustimmung zur sogenannten Ortsabwesenheit und stellte die Leistungen ein. Dagegen setzte sich der Mann im Eilverfahren gerichtlich zur Wehr – mit Erfolg.
Das Gericht entschied, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt des Mannes weiterhin in Deutschland befindet und der Aufenthalt in Portugal aus gesundheitlichen Gründen erfolgte sowie lediglich vorübergehender Natur war. Maßgeblich war aus Sicht des Richters, dass die Reise der Genesung und damit der Rückkehr in den Arbeitsmarkt diente. Nach Auffassung des Gerichts kann ein solcher gesundheitlicher Anlass als „wichtiger Grund“ gewertet werden, um die Pflicht zur Ortsanwesenheit aufzuheben.
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