Die Einreise von drei somalischen Flüchtlingen nach Deutschland sorgt weiterhin für Kontroversen. Besonders brisant ist die Frage, ob sich die Organisationen, die an der Einreise beteiligt waren, strafbar gemacht haben. Einerseits hatten die Somalier keine gültigen Dokumente, andererseits machten sie offenbar falsche Angaben über ihr Alter und beriefen sich bei ihrem ersten Einreiseversuch nicht auf Asyl – beim dritten Versuch, der von zwei Nichtregierungsorganisationen (NGO) aus Deutschland und Polen unterstützt wurde, dann schon.
Der stellvertretende Bundesvorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft (DPolG) erstattete deshalb Anzeige wegen Schleusung und Urkundenfälschung. Am Dienstagmorgen veröffentlichte der DPolG-Chef überdies einen Beitrag auf X, in dem er auf Paragraf 84 des Asylgesetzes verwies: „An entsprechenden Strafvorschriften mangelt es jedenfalls nicht. Sie müssen nur konsequent angewendet werden.“
In Paragraf 84 des Asylgesetzes steht geschrieben: „Wer einen Ausländer verleitet oder dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollständige Angaben zu machen“, um einen Schutzanspruch zu erhalten, wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft. In schweren Fällen, etwa dem bandenmäßigen Handeln, kann diese Strafe bis zu zehn Jahre betragen.
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) zum Bundeshaushalt 2027 | 06.07.26











