Warum „sexuelle Identität“ nicht ins Grundgesetz gehört

vor 4 Monaten

Warum „sexuelle Identität“ nicht ins Grundgesetz gehört
Bildquelle: Tichys Einblick

Die Grünen haben einen Antrag zur Änderung von Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes eingebracht, um das neue Diskriminierungsmerkmal „sexuelle Identität“ aufzunehmen (BT-Drs. 21/2027). Dieser Entwurf ist wortgleich mit der zuvor beschlossenen Bundesratsinitiative der Länder Schleswig-Holstein, Berlin und Nordrhein-Westfalen. Die erste Lesung des Gesetzentwurfs fand am 9. Oktober 2025 im Deutschen Bundestag statt, der Bundesrat hatte den identischen Vorschlag bereits am 26. September 2025 verabschiedet. Ziel ist es, den Gleichheitsgrundsatz um ein weiteres Merkmal zu ergänzen, sodass niemand wegen seines Geschlechts, seiner sexuellen Identität, seiner Abstammung und weiterer Merkmale benachteiligt oder bevorzugt werden darf.

In der Begründung betonen die Grünen den Schutz von LSBTIQ-Menschen, die nach wie vor Diskriminierung, Anfeindungen und Übergriffen ausgesetzt seien. Zur Untermauerung verweisen sie auf Kriminalitätsstatistiken und Beratungsanfragen, aus denen eine anhaltende Benachteiligung queerer Personen abgeleitet wird. Damit wird der Eindruck erweckt, im Grundgesetz bestehe eine relevante Schutzlücke, die nur durch die Aufnahme der „sexuellen Identität“ geschlossen werden könne. Dies ist aber nicht der Fall.

Bereits heute ist mit den Regelungen der Art. 1 Absatz 1GG, Art. 2 Absatz 1GG und Art. 3, Absatz, sowie in der einfachen gesetzliche Regelung, insbesondere im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), ein umfassender Diskriminierungsschutz geboten, ohne dass dafür neue, unklare Begriffe in die Verfassung eingeführt werden müssten.

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