Bislang wurden in der Geschichte der Bundesrepublik nur zwei politische Parteien durch das Bundesverfassungsgericht verboten. Die Hürden für ein solches Verbot sind hoch. Dass es bisher nicht zu einem solchen dritten Parteiverbot gekommen ist, trägt auch der Verfassungsschutz eine erhebliche Mitverantwortung. Im Jahr 2003 entschieden die Richter in Karlsruhe gegen ein Verbot der NPD. Die Führungsebene der Partei war zu stark mit V-Leuten des Verfassungsschutzes durchsetzt, die die Partei unter Umständen mitgelenkt haben.
Nach dem Karlsruher Urteil erlebte die totgeglaubte Partei eine Renaissance. 2004 gelang den Rechtsextremen in Sachsen erstmals seit über dreißig Jahren der Einzug in ein deutsches Landesparlament. Auch in Mecklenburg-Vorpommern überwand die Partei die Fünf-Prozent-Hürde, ebenso gelangen ihr Erfolge im Saarland und Thüringen.
Über 20 Jahre nach dem Karlsruher Urteil nutzt der Verfassungsschutz kaum noch V-Leute für seine Arbeit. In manchen Ämtern, wie etwa Thüringen, hat man dem nahezu vollends abgesagt. Das liegt auch daran, dass sich der politische Diskurs maßgeblich ins Internet verlagert hat. Dort setzen sowohl das Bundesamt für Verfassungsschutz als auch die Landesämter mittlerweile unzählige Fake-Accounts ein, um die Aktivitäten von Extremisten ausspähen zu können. Nach und nach wird dabei öffentlich, wie umfangreich das Netzwerk eigentlich ist.
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