Für das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz ist das Remigrationskonzept der AfD nicht verfassungsfeindlich. Damit folgt die Behörde der „Eilentscheidung“ des Verwaltungsgerichts Köln, das nach fast zehnmonatiger Bedenkzeit die Bundes-AfD gegen eine Einstufung als „gesichert extremistisch“ in Schutz nahm und zur Differenzierung mahnte: Das Ziel einer „undifferenzierten Abschiebung der Betroffenen“ folge nicht aus dem unklaren Begriff „Remigration“ (mehr dazu hier).
Differenzieren war bislang nicht gerade eine Stärke der bayerischen Berichte. In der Vergangenheit mussten sogar Publikationen, die sich etwa gegen kritische Medien richteten, korrigiert werden (Apollo News berichtete). Die Verfassungsschützer entblödeten sich 2023 nicht einmal, dem Landesverband der laut Umfragen stärksten Partei in der Bundesrepublik vorzuwerfen, dass er „Liebe zur Heimat und zum eigenen Volk“ als „Voraussetzung für die Zukunftsfähigkeit unseres Landes“ bezeichnete.
Dass sich die AfD mit dieser Formulierung unmittelbar auf die Bayerische Verfassung bezog, war den Verfassungsschutz-Beamten wohl entgangen. In Artikel 131 Absatz 3 heißt es dort nämlich: „Die Schüler sind im Geiste der Demokratie, in der Liebe zur bayerischen Heimat und zum deutschen Volk und im Sinne der Völkerversöhnung zu erziehen.“ Tatsächlich hatte die AfD die Bezüge zu Bayern und Deutschland sogar getilgt und die Aussage so universalisiert.
Parteipressekonferenzen von Die Linke, CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen











