Es ist ein Urteil mit Signalwirkung: Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die biologische Bezeichnung eines transidenten Neonazis nicht verboten werden kann – ein klarer Sieg für die Meinungsfreiheit. Der Versuch, Kritik am Selbstbestimmungsgesetz per einstweiliger Verfügung zu unterbinden, ist gescheitert. Das Gericht stellte klar: Auch unbequeme Tatsachen dürfen ausgesprochen werden – und sind durch die Verfassung geschützt.
Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 18. August 2025 (Az. 2 O 357/25 eV) einen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen, mit dem ein Verbot der Bezeichnung einer transidenten Person mit ihrem biologischen Geschlecht begehrt worden war. Die Entscheidung ist ein wichtiger Erfolg für die Meinungsfreiheit und setzt der zunehmenden aktivistischen Tendenz, jede biologische Tatsachenäußerung zur Geschlechtszugehörigkeit untersagen zu wollen, deutliche Grenzen.
Julian Reichelt hatte in einem Tweet darauf hingewiesen, dass es sich bei der Antragstellerin dieses Verfahrens, dem Neonazi Marla-Svenja Liebich, um einen Mann handelt. Dies erfolgte verknüpft mit einem Angriff auf das Selbstbestimmungsgesetz. Das Gericht stellte klar, es werde „mit der streitgegenständlichen Äußerung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin eingegriffen. Eine Äußerung, die einer Person die empfundene geschlechtliche Identität abspricht, ist geeignet diese Person bloßzustellen und sie auch in ihrer Lebensrealität zu verunsichern. Der Eingriff ist im vorliegenden Fall jedoch nicht rechtswidrig, da er durch ein überwiegendes Recht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.“
WM 2026 in USA: Fifa-Skandal! Trump ruft Infantino an! Sperre für US-Spieler aufgehoben I WELT LIVE











