Redeverbot nach Gutdünken? Bayerische Verwaltungsgerichte im Höcke-Paradox

vor 5 Monaten

Redeverbot nach Gutdünken? Bayerische Verwaltungsgerichte im Höcke-Paradox
Bildquelle: Apollo News

Es war ein juristisches Schauspiel mit bemerkenswerter Pointe: Während das Verwaltungsgericht Bayreuth am Donnerstag der vergangenen Woche ein Redeverbot gegen Björn Höcke bestätigte, kippte das Verwaltungsgericht Augsburg nur einen Tag später ein nahezu identisches Verbot in einem anderen Ort.

Identische Rechtsgrundlage, unterschiedliche Gerichte, gegensätzliche Ergebnisse. Zurück bleibt eine paradoxe Lage, die ein Schlaglicht auf den Irrsinn des staatlichen Umgangs mit der AfD wirft. In Augsburg schienen die Verwaltungsrichter auch noch ihren eigenen vorhergehenden Hinweis, ein Redeverbot als milderes Mittel einem Veranstaltungsverbot vorzuziehen, für unzulässig zu erklären.

Erst der Verwaltungsgerichtshof in München schuf Klarheit: Er folgte der Rechtsauffassung aus Augsburg und lehnte ein Redeverbot ab. Höcke konnte am Wochenende also sowohl im schwäbischen Lindenberg im Allgäu als auch im oberfränkischen Seybothenreuth bei AfD-Veranstaltungen sprechen.

Ausgangspunkt der juristischen Debatte ist eine erst zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Änderung der Bayerischen Gemeindeordnung. Nach dem neuen Artikel 21 Absatz 1a der Gemeindeordnung besteht „kein Anspruch auf die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung“, wenn bei einer Veranstaltung Inhalte „zu erwarten sind, die die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen oder antisemitische Inhalte“.

Bayerns Innenminister Joachim Herrmann (CSU) hatte die Gesetzesänderung im Dezember in einer Pressemitteilung der Landesregierung vor dem Hintergrund des Gaza-Krieges explizit mit dem Schutz der jüdischen Bevölkerung vor antisemitischen Äußerungen begründet: „Wir dürfen auf keinen Fall zulassen, dass Kommunen gezwungen sind, ihre Räume antisemitischen Bewegungen zur Verfügung stellen zu müssen“, erklärte Herrmann damals.

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