Einem Bericht der Welt zufolge hieß es, dass Bundeskanzler Friedrich Merz die „nationale Notlage“ aufgrund der anhaltenden Migration nach Deutschland ausgerufen hat. Dem ist aber offenbar nicht so. Wie die Bild nun berichtet, hat die Bundesregierung die Ausrufung der „nationalen Notlage“ dementiert. Unabhängig davon ist es ohnehin fraglich, ob dies rechtlich überhaupt möglich wäre. Bereits in der vergangenen Legislatur war dies ein wesentlicher Streitpunkt zwischen der Union und der Ampel. Während die Union der Auffassung war, dass dies ohne weiteres möglich ist, sprach die Ampel immer wieder von rechtlichen Bedenken.
Die Ausrufung einer „nationalen Notlage“ müsste über Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfolgen. Artikel 72 AEUV spricht selbst nicht ausdrücklich von einer „Notlage“, sondern erlaubt den Mitgliedstaaten, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und inneren Sicherheit in Ausnahmefällen vom EU-Recht abzuweichen. Die Folge ihrer Aktivierung im Rahmen der Migrationspolitik wäre, dass das Dublin-Abkommen ausgesetzt wäre. Umfassende Grenzkontrollen sowie die Zurückweisung von Migranten wären dann möglich.
Derzeitiger Status quo ist hingegen, dass Zurückweisungen regelmäßig nicht stattfinden. Die Dublin-III-Verordnung erlaubt keine unmittelbare Zurückweisung von Migranten an der Grenze, selbst wenn ein anderer EU-Staat für das Asylverfahren zuständig wäre. Stattdessen muss geprüft werden, welcher Mitgliedstaat zuständig ist, und die betreffende Person kann dann im Rahmen eines geordneten Dublin-Verfahrens in diesen Staat überstellt werden. Das bundesdeutsche Asylgesetz sieht hingegen sehr wohl Zurückweisungen vor. Da die Dublin-Regelungen jedoch als vorrangig betrachtet werden, findet das Asylgesetz praktisch keine Anwendung.
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) zum Bundeshaushalt 2027 | 06.07.26











