Wer bei Google die Worte eingibt „Ist Wählertäuschung strafbar“, wird schnell fündig und stößt auf Paragraf 108a des Strafgesetzbuches (StGB). In dieser Einzelnorm heißt es: „(1) Wer durch Täuschung bewirkt, dass jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.(2) Der Versuch ist strafbar.“
Kein Kavaliersdelikt
Jetzt hat der Münchner Rechtsanwalt Mathias H. Markert hat gegen den Wahlbetrüger Friedrich Merz Strafanzeige und Strafantrag nach § 108a StGB gestellt. Denn: Wählertäuschung ist kein Kavaliersdelikt. Friedrich Merz und die CDU/CSU stehen im Verdacht, genau das getan zu haben. Das Strafgesetzbuch lässt da wenig Spielraum.
Parteipressekonferenzen von Die Linke, CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen











