Meldestellen: Köln erfindet den Pranger neu

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Meldestellen: Köln erfindet den Pranger neu
Bildquelle: Tichys Einblick

„Meinungsfreiheit und Meinungspluralität – sowohl für Bürger als auch für Medienschaffende – sind für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend. Sie ermöglichen erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen, der ihr Lebenselement ist. Sie sind in gewissem Sinn die Grundlage jeder Freiheit überhaupt.“

Diese berühmten Leitgedanken formulierte das Bundesverfassungsgericht im Lüth-Urteil aus dem Jahr 1958 (BVerfGE 7, 198). Das Gericht betont die doppelfunktionale Struktur der Meinungsfreiheit: Sie ist Grundrecht des Einzelnen und dient seiner Persönlichkeitsentfaltung, zugleich ist sie konstitutives Strukturprinzip der Demokratie, Voraussetzung für freie individuelle und öffentliche Meinungs- und Willensbildung.

Ohne offenen Meinungskampf und Meinungspluralität kann keine echte Demokratie funktionieren. Die Meinungsfreiheit ist damit nicht nur ein Abwehrrecht, sondern „schlechthin konstituierend“ für die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Das war – im Anschluss an Lüth – über Jahrzehnte unbestrittener Konsens in der Gesellschaft, in Rechtsprechung und Literatur. Wann hat sich die Änderung im gesellschaftlichen Miteinander vollzogen? Heute kennen wir „Grenzen des Sagbaren“ weit unterhalb der Strafbarkeitsgrenze.

Jüngst ist die Öffentlichkeit auf die Stadt Köln aufmerksam geworden, die den mittelalterlichen Pranger in digitaler Form wieder zum Leben erweckt hat. Die „Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus“ (MBR Köln) veröffentlicht unter kommunaler Verantwortung Namen von Medienschaffenden, Politikern, Musikern und kritischen Bürgern, die sich zugespitzt, kritisch und auf unterschiedlichstem Niveau mit gesellschaftlichen Vorgängen befassen. Genannt werden etwa Philip Hopf, Roger Beckamp, Yannick Noé, Miró Wolsfeld oder Björn Clemens.

Im Mittelalter stellte die Exekutive die gesellschaftlich Geächteten gefesselt auf den Marktplatz – Hohn, Spott und Verachtung waren systemimmanenter Teil der Strafe. Der Pranger war eine Ehrenstrafe, auf Rufvernichtung angelegt. Genau an diese Logik knüpft eine staatlich oder quasi staatlich verantwortete Liste „extrem rechter Medienaktivisten“ im Internet an, wenn sie Einzelne namentlich heraushebt, negativ etikettiert und gezielt einer breiten Öffentlichkeit exponiert.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich in seiner Entscheidung vom 28. Juli 2025 (1 BvR 1949/24) mit einem behördlichen „Lebensmittelpranger“ befasst. Eine Behörde wollte auf einer Internetseite Unternehmen mit namentlicher Bezeichnung und konkreten Hygienemängeln veröffentlichen; gesetzliche Grundlage war § 40 Abs. 1a Lebensmittel- und Futtergesetzbuch (LFGB).

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