Keine strafrechtlichen Konsequenzen in der Tegernsee-Affäre: Staatsanwaltschaft lehnt Ermittlungen gegen Wolfram Weimer ab

vor 5 Monaten

Keine strafrechtlichen Konsequenzen in der Tegernsee-Affäre: Staatsanwaltschaft lehnt Ermittlungen gegen Wolfram Weimer ab
Bildquelle: Apollo News

Die Staatsanwaltschaft Berlin leitet kein Ermittlungsverfahren gegen Kulturstaatsminister Wolfram Weimer ein. In den von Apollo News enthüllten Vermarktungspraktiken der Weimer Media Group, die Lobbykontakte zu Regierungsmitgliedern verkauft, sieht die Ermittlungsbehörde „keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte“ für das Vorliegen einer Straftat. Das geht aus einem Schreiben der Staatsanwaltschaft an den parlamentarischen Geschäftsführer der AfD-Bundestagsfraktion, Götz Frömming, hervor, das unserer Redaktion vorliegt. Frömming hatte am 18. November Strafanzeige gegen Weimer gestellt.

In der sogenannten Tegernsee-Affäre geht es um den jährlich von Weimers Familienunternehmen veranstalteten Ludwig-Erhard-Gipfel. Aufgrund der Programmgestaltung des Gipfels im vergangenen Jahr sei davon auszugehen, dass das Interesse der Teilnehmer „wirtschafts- und finanzpolitischer und nicht kulturpolitischer Natur gewesen sein dürfte“, schreibt die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Entscheidung. Bei dieser Sachlage sei nicht erkennbar, warum Teilnehmer an dem Gipfel Tickets erworben oder Sponsoren der Weimer Media Group finanzielle Mittel zugewendet haben sollten, „um auf die künftige Dienstausübung von Herrn Dr. Weimer in seiner Funktion als Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien Einfluss zu nehmen oder eine vergangene Dienstausübung zu honorieren“.

Es lägen zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass „Regierungsmitgliedern oder sonstigen Amtsträgern, die am Ludwig-Erhard-Gipfel 2025 teilgenommen haben, Vorteile gewährt worden sein könnten, um auf ihre künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen oder eine vergangene Dienstausübung zu honorieren.“ Die Teilnahme an dem Gipfel, auch an vertraulichen Gesprächen, sei nicht geeignet, einen Anfangsverdacht der Vorteilsannahme zu begründen.

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