Das Bundesverfassungsgericht hat heute einen Beschluss zu den Grundleistungen für Asylbewerber veröffentlicht: Wer nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nur vorübergehend in Deutschland lebt oder noch keine gesicherte Bleibeperspektive hat, muss nicht von Anfang an Leistungen in Höhe der regulären Sozialhilfe erhalten.
Konkret ging es um Menschen, die außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung leben und in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Für sie gelten sogenannte Grundleistungen. Erst nach Ablauf dieser Frist können sie sogenannte Analogleistungen bekommen, die sich stärker an der regulären Sozialhilfe orientieren.
Der Erste Senat entschied nun: Diese Grundkonstruktion war im überprüften Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar. Der Gesetzgeber durfte also davon ausgehen, dass Asylbewerber und geduldete Personen mit zunächst unsicherer Bleibeperspektive nicht in jeder Hinsicht denselben Bedarf haben wie Menschen, die dauerhaft in Deutschland leben.
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