Umstrittene Strafrechtsreform in Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD. „Für Gruppenvergewaltigungen wollen wir den Strafrahmen grundsätzlich erhöhen, insbesondere bei gemeinschaftlicher Tatbegehung, bei Vergewaltigung und bei Herbeiführung einer Schwangerschaft“, heißt es darin. Eine grundsätzlich begrüßenswerte Reform, mit dem Sexualstraftäter härter geahndet werden?
Mitnichten. Denn die Formulierung wirft mehrere juristische und rechtspolitische Fragen auf. Zuerst: Eine Erhöhung der Höchststrafe hätte kaum Auswirkungen, da Gerichte selten das volle Strafmaß ausschöpfen. Die Nennung einer Schwangerschaft als strafschärfend legt zudem nahe, dass Verhütung oder Zufall das Strafmaß beeinflussen sollen. Die Koalition kündigt eine Erweiterung des Strafrahmens an: In der Praxis hat das wenig Auswirkungen, da Gerichte innerhalb des Rahmens urteilen, jedoch nicht verpflichtet sind, ihn auszuschöpfen. Höhere Höchststrafen führen daher nicht automatisch zu härteren Urteilen.
Der Strafverteidiger Udo Vetter verweist darauf, dass der geltende Paragraf 177 des Strafgesetzbuchs schon jetzt hohe Strafrahmen vorsieht. Gegenüber NIUS sagt er: „Diese krassen Fälle, über die wir jetzt reden, sind ohnehin nach oben hin nur durch die Höchstgrenze von 15 Jahren begrenzt. Der Strafrahmen ist bisher da, also den kann man nicht erhöhen, weil 15 Jahre das Größte ist, was man erhöhen könnte.“ Vetter hält es für wahrscheinlich, dass die Erhöhung der Mindeststrafe gemeint sei, merkt aber an: „Das steht hier nicht drin. Und das ist das, was verwundert.“
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