Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied am Mittwoch, dass eine 17-jährige Schülerin nicht voll verschleiert zum Unterricht in einer Berufsschule erscheinen darf. Wie die Rheinische Post berichtet, hatte die Schule dem Mädchen untersagt, einen Niqab zu tragen – einen Gesichtsschleier, der nur die Augen frei lässt. Sie und ihre Eltern hatten daraufhin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Das Verwaltungsgericht urteilte: „Die Schülerin ist nicht berechtigt, während der Teilnahme am Unterricht ihr Gesicht mit einem Niqab zu verhüllen.” Weiter heißt es: „Eine derartige gesichtsverhüllende Verschleierung verstößt gegen ihre gesetzlich verankerte Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann.“ Die Schülerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie einem Gewissenskonflikt ausgesetzt sei, gegen ihre religiösen Überzeugungen zu handeln, wenn sie keinen Niqab trage.
Das Gericht urteilte, dass eine offene Kommunikation für den Unterricht in der Berufsschule bedeutend sei. Eine „freie Kommunikationsmöglichkeit zwischen Lehrkraft und Schülern sowie zwischen Schülern untereinander“ sei wichtig. Die nonverbale und verbale Kommunikation müsse jederzeit möglich sein. Vor allem zur Bewertung der mündlichen Mitarbeit sei es wichtig, dass man den Gesichtsausdruck der Schülerin sehen könnte, argumentierte das Gericht.
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