Gericht lehnt genderneutrale Bezeichnung im Handelsregister ab

vor 11 Monaten

Gericht lehnt genderneutrale Bezeichnung im Handelsregister ab
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Handelsregister keine genderneutralen Bezeichnungen aufnehmen muss. Wie beck-aktuell berichtet, wollte eine städtische GmbH im Rahmen einer „zeitgemäßen Neufassung“ den Begriff „Geschäftsführer“ im Gesellschaftsvertrag durch „Geschäftsführung“ ersetzen. Der neue Wortlaut lautete: „Die Gesellschaft hat ein (sic!) oder mehrere Geschäftsführungen. Jede Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein.“ Der Antrag wurde abgelehnt.

Nach Auffassung des Gerichts besteht jedoch ein rechtlich bedeutsamer Unterschied zwischen beiden Begriffen. Während „Geschäftsführer“ eine konkrete natürliche Person mit Leitungsbefugnissen bezeichnet, sei „Geschäftsführung“ missverständlich, weil es auch auf ein Gremium oder eine abstrakte Funktion hindeuten könne – nicht auf eine konkrete, vertretungsberechtigte Person. Genau das aber verlange das GmbH-Gesetz. Deshalb sei bereits die Änderung des Gesellschaftsvertrags unzulässig gewesen.

Ein Vermerk im Handelsregister sei deshalb ausgeschlossen. Auch die Argumentation der GmbH, die Formulierung sei lediglich sprachlich angepasst worden, greife nicht. Die Begriffe „Geschäftsführung“ und „Geschäftsführer“ seien eben nicht bedeutungsgleich.

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