Häufig ist in diesen Tagen zu lesen: Die AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag besitze aufgrund ihres guten Abschneidens bei der Bundestagswahl ein „Vorschlagsrecht“ für den Vorsitz in sechs Bundestagsausschüssen, angefangen mit dem Haushaltsausschuss, dessen Vorsitzender traditionell die stärkste Oppositionsfraktion stellt. Aber die Vorgeschlagenen müssten dann auch noch von den Mitgliedern des Ausschusses gewählt werden, und Angehörige der AfD-Fraktion würden von den Mitgliedern der übrigen Fraktionen eben ohne Ansehen der Person im Prinzip nicht gewählt! Irgendwie schon unfair, aber man brauche eben eine Mehrheit.
Nun nehme ich das den Journalisten nicht übel, sie versuchen in der Tat nur zu beschreiben, wie die Lage sich hier und heute faktisch darstellt, und müssen ihren Lesern erklären, was im Bundestag eben passiert. Dennoch ärgere ich mich als Fachmann für Verfassungsrecht jedes Mal! Weil ich nämlich denke: Aber das stimmt doch eigentlich gar nicht, eigentlich und von Rechts wegen ist es doch ganz anders! Oder müsste es jedenfalls anders sein.
Das Recht der Parlamentsfraktionen im Deutschen Bundestag, eine bestimmte Anzahl von Ausschussvorsitzen zu besetzen, und die Reihenfolge des Zugriffs – man kann nach einer 70-jährigen Staatspraxis zwischen 1949 und der „Abwahl“ Stephan Brandners als Vorsitzender des Rechtsausschusses 2019 wohl von „Verfassungsgewohnheitsrecht“ sprechen – ist nämlich die unmittelbare Folge des Ergebnisses der Bundestagswahl.
Die Legitimität eines Ausschussvorsitzenden kommt nicht daher, dass 20 andere Bundestagsabgeordnete, die eben von ihren Fraktionen in einen bestimmten Ausschuss entsandt worden sind, ihn dann zum Vorsitzenden „gewählt“ haben, sondern sie kommt von dem Wahlergebnis seiner Partei her. Millionen von Wählern haben die AfD-Fraktion im Bundestag dazu ermächtigt, in sechs Ausschüssen, angefangen mit dem zentral wichtigen Haushaltsausschuss, den Vorsitzenden auszusuchen. Es hat daher gerade nichts mit „Demokratie“ zu tun, wenn 20 zufällig zusammengewürfelte Bundestagsabgeordnete – wie es erst seit der 20. Legislaturperiode, also seit 2021, praktiziert wird – im Hinblick auf den Ausschussvorsitz das Ergebnis der letzten Bundestagswahl „korrigieren“ können!
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