Mit Schreiben vom 9. April 2026 hat das Bundesfinanzministerium den Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 4 Nr. 4b UStG geändert. Was nach juristischer Feinjustierung aussieht, trifft eine konkrete Praxis: die Nutzung von Zollfreilagern zur privaten Vermögenssicherung. Über Jahre war es möglich, Sachwerte wie Silber oder andere Edelmetalle dort unter bestimmten Bedingungen ohne unmittelbare Umsatzsteuerbelastung zu halten. Für viele war das ein Baustein der Altersvorsorge.
Genau diese Möglichkeit wird jetzt faktisch beendet. Die Steuerbefreiung greift nur noch, wenn die Ware vom Erwerber selbst aus dem Zollverfahren herausgeführt und wieder ausgeführt wird. Für Anleger, die ihre Bestände langfristig lagern, ist das realitätsfern. Die Folge ist eindeutig: Die bisherige Struktur bricht weg.
Für Bürger bedeutet das eine unmittelbare Verteuerung. Wer auf Sachwerte gesetzt hat, muss künftig die Umsatzsteuer einpreisen. Gerade bei Silber macht das einen erheblichen Unterschied. Ein wesentlicher Teil der Renditeerwartung wird damit beseitigt. Aus einer kalkulierbaren Vorsorge wird ein deutlich unattraktiveres Modell.
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) zum Bundeshaushalt 2027 | 06.07.26











