Im juristischen Fachblog Verfassungsblog haben zwei Juristen das Attentat auf Donald Trump als möglichen „Akt des praktizierten Republikschutzes“ bezeichnet. Der Beitrag erschien nach dem Freispruch des Satirikers Sebastian Hotz („El Hotzo“) durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten. Hotz hatte nach dem Attentatsversuch auf Trump auf X geschrieben, er finde es „absolut fantastisch, wenn Faschisten sterben“. Die Richterin stufte den Tweet als satirisch ein. Die Staatsanwaltschaft hat Berufung eingelegt.
Die Autoren des Beitrags, Victor Loxen und Tristan Wißgott, lehnen eine Strafbarkeit nach § 140 StGB ab. Nicht wegen der Wortwahl, sondern weil die Tat, auf die sich Hotz bezog, in den USA begangen wurde. Der Paragraf stellt die öffentliche Billigung schwerer Straftaten unter Strafe – etwa Mord oder Totschlag –, wenn die Äußerung geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Nach Ansicht der Autoren ist das deutsche Strafrecht auf eine US-Tat nicht anwendbar.
In der Argumentation greifen sie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Dieser habe den Anwendungsbereich des § 140 überdehnt. Die Rede ist von einer „Entgrenzung“ des Strafrechts. In einem Absatz schreiben die Autoren: Das Attentat auf Trump sei „ein politischer Akt gewesen, ein Akt des praktizierten Republikschutzes – mit fragwürdigen Mitteln vielleicht, aber doch des Republikschutzes“. Die Autoren verweisen auf das Republikschutzgesetz von 1922 – gemeint war damals der Schutz der Weimarer Republik vor rechtsextremer Gewalt.
Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) zum Bundeshaushalt 2027 | 06.07.26











