Was eigentlich machen das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und die 16 Ländereinrichtungen für Verfassungsschutz? Letztere bestehend aus 6 eigenen Landesämtern und 10 Abteilungen der jeweiligen Landesinnenministerien. Alle diese – weisungsgebundenen – Einrichtungen verstehen sich als Inlandsgeheimdienst: eines Geheimdienstes, wie es ihn in freiheitlichen Systemen weltweit kaum vergleichbar, in totalitären Regimen freilich zuhauf gibt. Siehe etwa das Ministerium für Staatssicherheit („Stasi“) der verflossenen DDR.
Was sollen diese nunmehr 17 deutschen Ämter bzw. Abteilungen qua Gesetz eigentlich tun? Ganz einfach: Sie sollen die freiheitliche demokratische Grundordnung („FDO“) sichern.
Laut § 4 (2) Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) zählen dazu:
a) das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen,
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