Es ist ein politisch höchst brisanter Fall: Ein geschmackloser Corona-NS-Vergleich eines Corona-Kritikers landet vor Gericht – und führt nach einem Freispruch in erster Instanz schließlich doch zu einer Verurteilung. Das Amtsgericht Solingen hatte den Angeklagten zunächst freigesprochen. Doch die Staatsanwaltschaft Wuppertal legte Berufung ein, woraufhin das Landgericht Wuppertal am 20. März 2024 eine Geldstrafe wegen Volksverhetzung verhängte. Der Angeklagte zog weiter – und scheiterte mit seiner Revision nun auch vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf.
Im Kern des Urteils steckt Sprengkraft: Das Gericht untersagt nicht nur eine Gleichsetzung, sondern erklärt bereits das bloße Herstellen von Vergleichbarkeit zwischen Corona-Politik und NS-Verbrechen für unzulässig. Damit wird faktisch die Methode des historischen Vergleichs tabuisiert. Der Bielefelder Rechtsprofessor Martin Schwab, während der Corona-Zeit bundesweit bekannt geworden, spricht in einem Facebook-Post von einem „Horror-Urteil“.
Was wird ihm genau vorgeworfen: Mit Urteil vom 20. März 2024 verurteilte das Landgericht Wuppertal einen Opponenten der Corona-Maßnahmen wegen Volksverhetzung in der Variante der Verharmlosung des NS-Unrechts (§ 130 Abs. 3 StGB). Der Mann hatte eine Collage gepostet: links das KZ-Tor „Arbeit macht frei“ (beschriftet mit 1933), rechts ein Klinik-Eingang mit „Impfen macht frei“ (beschriftet mit 2021); dazwischen der zweifellos geschmacklose Satz: „Geschichte wiederholt sich.“
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung am 7. August 2025 „mit einem nichtssagenden Dreizeiler, also ohne jede Auseinandersetzung mit den Revisionsrügen“, so kritisiert es der Bielefelder Rechtsprofessor Martin Schwab in seinem Facebook-Post. Schwab wurde während der Corona-Zeit bundesweit bekannt und befasst sich darüber hinaus mit der Meinungsfreiheit und der heutigen Anwendung des Volksverhetzungsparagrafen. Sein Resümee: „Das Urteil aus Wuppertal ist ein absolutes Desaster.“
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