Dieser Tage wurde ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – genauer gesagt der 2. Kammer des Zweiten Senats – vom 30. September dieses Jahres bekannt (2 BvR 460/25). Dass zwischen dem auf dem Beschluss genannten Datum und seiner Veröffentlichung einige Zeit verstrichen ist, ist üblich und dürfte daran liegen, dass die schriftliche Begründung erst im Nachhinein ausformuliert wurde. Dieser Beschluss – es ist kein „Urteil“, weil keine mündliche Verhandlung stattfand, was bei Verfassungsbeschwerden nur sehr selten vorkommt – ist von erheblicher Tragweite für die Asylpolitik und erschwert eine „Asylwende“, wenn diese überhaupt von der Regierung wirklich angestrebt werden sollte, weiter.
Nach dem Bundesverfassungsgericht benötigt die Polizei künftig, wenn sie in einem Asylbewerberheim in ein Zimmer eindringen will, einen Hausdurchsuchungsbeschluss, der beim örtlich zuständigen Amtsgericht vorher beantragt werden muss (§ 58 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz). Die Sache lag hier so: Ein Asylbewerber aus Guinea, für dessen Asylantrag Deutschland von vornherein nicht zuständig war, sollte abgeschoben werden – nicht nach Guinea, sondern nach Italien, weil das der Ersteinreisestaat in die EU gewesen war. Die Rechtmäßigkeit dieser Abschiebung als solche steht außer Frage.
Als die Polizei – Abschiebung ist Ländersache – also am 10. September 2019 (das ist schon etwas her, aber es wurde hier ja auch erst einmal „der Rechtsweg ausgeschöpft“) morgens um acht im Asylbewerberheim in der Alfred-Randt-Straße in Berlin-Köpenick erschien, um den Asylbewerber abzuholen, war er zwar da – aber schloss ganz einfach die Zimmertür des Raumes, den er gemeinschaftlich mit einem anderen Mann bewohnte, von innen ab. Was nun?
Die Polizei bat zunächst die im Asylbewerberheim tätige Sozialarbeiterin, den Raum von außen wieder aufzuschließen; sie weigerte sich aber. Warum genau, steht nicht in der Entscheidung. Daraufhin brach die Polizei mit Hilfe einer Ramme – das ist so ein rundes Eisenstück mit Griffen dran, das dann typischerweise von mehreren Männern geschwungen wird – die Tür auf und nahm den Mann fest. Schließlich war er schon bei einem vorhergehenden Abschiebungstermin nicht auffindbar gewesen, und jetzt wollte man Nägel mit Köpfen machen. Das soll nun aber ein Verstoß gegen das Grundrecht aus Artikel 13 Grundgesetz gewesen sein. Dort steht:
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. [...]
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