Der Schnellschuss gegen „digitale Gewalt“ gilt nicht den Tätern, sondern der freien Rede

vor 3 Monaten

Der Schnellschuss gegen „digitale Gewalt“ gilt nicht den Tätern, sondern der freien Rede
Bildquelle: Tichys Einblick

Kaum steht ein medial maximal aufgeladener Fall im Raum, zieht die Bundesregierung schon den passenden Gesetzentwurf aus der Schublade. So schnell kann gehen, was sonst Jahre dauert. Genau das geschieht jetzt mit dem von Justizministerin Stefanie Hubig vorangetriebenen Gesetz gegen digitale Gewalt. Das Bundesjustizministerium will noch in dieser Woche mit dem Verfahren beginnen, Das juristische Fachportal LTO  berichtet, dass der Entwurf nach dem Fall Fernandes/Ulmen beschleunigt wird, und wie. Der Skandal ist also nicht nur der Inhalt des Vorstoßes, sondern schon sein Timing: Wieder wird ein moralisch unzweifelhafter Anlassfall genutzt, um ein weit größeres Instrument durchzusetzen.

Udo Vetter beschreibt diese Methode mit der Nüchternheit des Strafverteidigers und der Schärfe desjenigen, der weiß, wie solche Gesetze in der Praxis wirken. Sein Befund lautet: Das Gesetz sei „kein Fortschritt“, sondern „ein Angriff auf die Meinungs- und Redefreiheit in unserem Land“. Man muss diese Bewertung nicht in jedem Satz teilen, um den Kern ernst zu nehmen. Denn schon die bekannte Beschreibung des geplanten § 201b StGB zeigt, wie weit der Zugriff reicht: Strafbar sein soll nach dem Entwurf und der gesetzgeberischen Absicht die unbefugte Zugänglichmachung von KI-erstellten oder manipulierten Inhalten, wenn diese geeignet sind, „dem Ansehen der betroffenen Person erheblich zu schaden“. Das brandenburgische Justizministerium formuliert sogar ausdrücklich, es gehe „fachlich um den Schutz des Ansehens jeder Person“. Genau darin steckt der Sprengsatz. Es geht eben nicht nur um pornografische Deepfakes, nicht nur um digitale Erniedrigung, nicht nur um extrem entwürdigende Spezialfälle. Es geht um das „Ansehen“. Und damit rückt der politische Meinungskampf selbst ins Visier.

Denn was heißt denn in der politischen Realität „geeignet, dem Ansehen erheblich zu schaden“? Das ist kein chirurgischer Tatbestand, sondern eine Gummiformel. Memes, satirische Clips, persiflierende Montagen, überspitzte KI-Parodien und grobe politische Zuspitzungen leben gerade davon, Macht lächerlich zu machen, Autorität zu beschädigen und Ansehen zu zerkratzen. Genau das ist oft ihr demokratischer Sinn. Wenn der Staat sich nun das Recht nimmt, täuschende Inhalte mit erheblicher Ansehensschädigung strafrechtlich zu erfassen, dann greift er nicht bloß den perversen Deepfake-Täter. Er schafft einen Hebel, der zwangsläufig über den behaupteten Anlassfall hinausgeht. Das ist Vetters zentrale Warnung. Und sie ist alles andere als hysterisch. Denn der Wortlaut selbst legt diese Ausweitung nahe. Vereinfacht: Wer künftig an einem Bild von Friedrich Merz serummanipuliert und es negativ für den Kanzler ausgeht wird sein Ansehen beschädigt. Schwupps, schon steht die Polizei vor der Haustür.

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