Dem Bündnis Sahra Wagenknecht fehlen im amtlichen Endergebnis nur etwa 10.000 Stimmen zur Fünfprozenthürde und damit zum Einzug in den Bundestag. Dieser minimale Abstand begründet die Motivation der Partei, eine Neuauszählung der Stimmen zu fordern und dafür alle juristischen Mittel auszuschöpfen.
Immer wieder entsteht in der Berichterstattung der Eindruck, das BSW sei bereits mehrfach „in Karlsruhe gescheitert“. Mit diesem Narrativ wird aber der eigentliche Ablauf des Wahlprüfungsverfahrens verzerrt dargestellt. Tatsächlich handelte es sich bei den bisherigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts um Eilanträge, die das BSW noch vor Beginn des regulären Wahlprüfungsverfahrens gestellt hatte. Solche vorläufigen Anträge gehören nicht zum verfassungsrechtlich vorgesehenen Ablauf, sind nur in Ausnahmefällen erfolgreich und ersetzen das eigentliche Verfahren nicht.
Das Bundesverfassungsgericht kann nach geltender Rechtslage nämlich erst dann wirklich tätig werden, wenn der Wahlprüfungsausschuss und anschließend der Bundestag entschieden haben. Genau an diesem Punkt setzt die Kritik des BSW an: Noch immer – neun Monate nach der Bundestagswahl – liegt keine Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses vor.
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