Die Klage einer Bürgerin aus Bayern vor dem Bundesverwaltungsgericht war in der eigentlichen Sache erfolgreich: Heute entschied das oberste Verwaltungsgericht in dem Revisionsverfahren wie beantragt, das Verfahren zurück an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu verweisen. Die Klägerin hatte den Rundfunkbeitrag von sich aus reduziert, und geltend gemacht, ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk kein vielfältiges und ausgewogenes Programm biete. Damit gebe es keinen individuellen Vorteil für sie als Bürgerin, der die volle Beitragspflicht rechtfertige.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies sie als zweite Instanz mit der Begründung ab, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags schon wegen der Möglichkeit gerechtfertigt sei, das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu verfolgen. Das Gericht vertrat also die Auffassung, die Öffentlich-Rechtlichen würden ihren staatsvertraglichen Programmauftrag schon dadurch erfüllen, dass sie etwas senden. Auf die Frage, ob strukturelle Defizite bei der Erfüllung des Funktionsauftrags vorlägen, meinten die Richter in München, käme es daher nicht an. Schließlich gäbe es ja die Möglichkeit der Programmbeschwerde.
Das sah der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts mit seinem heutigen Urteil anders. Das Gericht zog zwar die Grenze weit, indem es entschied: „Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt.“ Aber damit stellte es gleichzeitig fest: Das reine Angebot an Sendungen und Kanälen des ÖRR genügt nicht – die Sender müssen auch Meinungsvielfalt bieten.
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