Mit dem Wehrdienstmodernisierungsgesetz hat die Bundesregierung eine weitreichende Regelung für Auslandsaufenthalte deutscher Männer geschaffen – und versucht, sie nun nachträglich zu entschärfen. Seit dem 1. Januar 2026 müssen längere Aufenthalte im Ausland grundsätzlich von der Bundeswehr genehmigt werden. Das Bundesverteidigungsministerium betont inzwischen jedoch, Verstöße blieben ohne Sanktionen. Zudem solle per Verwaltungsvorschrift klargestellt werden, dass die Genehmigung als erteilt gilt, solange der Wehrdienst freiwillig ist. Das geht aus einer dpa-Meldung hervor.
Die Regelung ergibt sich aus § 3 Absatz 2 des Wehrpflichtgesetzes. Danach haben männliche Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung einzuholen, wenn sie Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen. Bislang galt diese Vorschrift nur im Spannungs- oder Verteidigungsfall. Mit der Gesetzesänderung wurde sie auf Zeiten außerhalb eines solchen Ausnahmezustands ausgeweitet.
Eine Genehmigung darf nach dem Gesetz nicht verweigert werden, wenn der Betroffene nicht unmittelbar vor einer Einberufung zum Wehrdienst steht. Auch bei besonderer Härte ist sie zu erteilen. Die Vorschrift sieht damit eine Antragspflicht vor, begrenzt zugleich aber die Möglichkeiten einer Ablehnung.
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