Für die organisatorische Durchführung von Wahlen in Deutschland von den Gemeindewahlen über Landtagswahlen, Bundestagswahlen bis zu EU-Wahlen sind immer die politischen Gemeinden zuständig.
Die Mitglieder der Wahlausschüsse, die diese Arbeiten kontrollieren und überprüfen und die Ergebnisse der Wahlen feststellen sollen, werden vom Landeswahlleiter berufen. Der wiederum wurde vom Landesinnenminister berufen. Der Kreiswahlleiter lädt für diese Bundestagswahl die führenden Parteien bei der letzten Bundestagswahl ein, Mitglieder für den Wahlausschuss zu benennen, die er dann beruft.
Der Wahlausschuss tagt nur zweimal, und dann formal öffentlich. Einmal vor der Wahl im Hinblick auf die Zulassung von Direktkandidaten und Parteien im Wahlkreis und nach der Wahl zur Feststellung des Wahlergebnisses. Weitere nicht öffentliche Treffen des Wahllausschusses sind nicht vorgesehen und finden auch nicht statt. Konkret läuft meistens so ab: Als Kreiswahlleiter und Stellvertreter werden führende Mitglieder aus der Gemeindeverwaltung bis hin zu Oberbürgermeister/Bürgermeister nebenamtlich berufen.
Bei ihrer Kontrollfunktion bedienen sie sich des Personal und der Ressourcen des Wahlamteses, also der gleichen Institution, die auch für die Durchführung der Wahl zuständig ist. Betriebswirtschaftlich ausgedrückt: Buchhaltung einschließlich Kassenführung und Kassenprüfung sind „in einer Hand“.
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